Die neue Straßenverkehrs-Ordnung tritt in Kraft

Das ändert sich ab 28 April 2020 für Radfahrende

Mindestüberholabstand ist Pflicht

 Autofahrende müssen Radfahrende mit mindestens 1,50 Metern Sicherheitsabstand überholen. Außerorts sind es sogar zwei Meter. Faktisch bedeutet diese Regel ein Überholverbot an Stellen, die nicht die notwendige Breite haben.

Symbolgrafik: adfc

Nebeneinanderfahren ist erlaubt

Mit der StVO-Novelle ist es jetzt ausdrücklich erlaubt, dass man zu zweit nebeneinander mit dem Rad fahren darf.  Anderer  Verkehr  darf  dadurch  zwar  nicht  behindert  werden,  aber solange genug Platz zum Überholen ist, ist keine Behinderung gegeben. Bislang lautete die Grundregel: Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden.

Gehwegradeln wird teuer

Zum Schutz von Fußgängern wird das Bußgeld für regelwidriges Radfahren auf Gehwegen von 10 bis 25 Euro auf 55 bis 100 Euro erhöht.

Quelle: Pressemitteilung ADFC, ↗Die neue StVO: Das hat sich geändert, Stephanie Krone, Berlin, 16. März 2020

und ↗Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19


Neue Verkehrsschilder

Die bestehende Grünpfeilregelung wird für Radfahrer erweitert. Künftig soll es ein Grünpfeilschild geben, dass ausschließlich für Radfahrer gilt, wenn sie von einem Radfahrstreifen oder Radweg aus rechts abbiegen wollen.

Es gibt ein neues Verkehrszeichen «Überholverbot von Zweirädern», dies soll die Sicherheit von Benutzern von Zweirädern an engen Stellen erhöhen.

In Fahrradzonen sind nur Radfahrer erlaubt, es sei denn, ein Zusatzschild gibt die Zone auch für weitere Verkehrsteilnehmer frei. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt hier dann 30 km/h.

Das Verkehrszeichen «Radschnellweg» soll auf Radwege von besonders guter Beschaffenheit hinweisen

 

Grafiken: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

Das Zusatzzeichen (1010–65) „E‐Bike frei“ gilt nur für S‐Pedelecs (ohne Tretunterstützung, nur mit Handgas) welche als Kleinkrafträder eingestuft sind und somit nichts auf Radwegen verloren haben.


Acht Meter lang ist der Bereich, in dem ab sofort vor Kreuzungen und Einmündungen nicht mehr geparkt werden darf. Das Parkverbot erhöht die Sichtbarkeit von Radfahrenden auf straßenbegleitenden Radwegen.

Das gilt allerdings nur, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist, der als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist. 


Informationen zum ↗Verkehrsrecht für Radfahrende hat der ADFC zusammengefasst, Stand 28.04.2020

und Verkehrsregeln rund ums Radfahren zum Themen wie Verkehrssicherheit, Radwegebenutzungspflicht, Geschwindigkeitsbegrenzungen, seitliche Sicherheitsabstände...