Verkehrsregeln rund ums Radfahren

Dieser Blog dient der Information unserer Radler:innen und wird sporadisch aktualisiert und ergänzt, z. T. auch  mit neuen Erkenntnissen überarbeitet, er erhebt keinen Anspruch auf etwaige Vollständigkeit und Rechtsverbindlichkeit.

Zusammengestellt von Ulf, Stand: Mai 2020

Rennrad und Radwegebenutzungspflicht

Inzwischen kann es als erwiesen gelten, dass Radfahrende, die einen baulich abgesetzten Radweg benutzen, einem höherem Risiko ausgesetzt sind, einen Unfall zu erleiden, als solche, die auf der Fahrbahn fahren.

Verkehrssicherheit

Insbesondere an Kreuzungen und Einmündungen besteht ein hohes Konfliktpotenzial mit einfahrenden und abbiegenden Kraftfahrern, da diese durch die oft fehlende Sichtbeziehung nicht mit kreuzenden Radfahrern rechnen. Auch Radfahrende verhalten sich wegen des subjektiven Sicherheitsgefühls, das ihnen der Radweg vermittelt, oft zu sorglos. Auf baulich abgesetzten Radwegen kommt es außerdem vermehrt zu Konflikten mit Fußgängern. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Benutzungspflicht für Radwege an bestimmte Mindeststandards geknüpft.

↗Kritik wegen stark erhöhter Unfallgefahr wikipedia.org/wiki/Radverkehrsanlage

Um Zusammenstöße zwischen Radfahrenden und Autofahrer zu vermeiden, gibt es aber eine Lösung.

Quelle: www.merkur.de ↗Unfallforscher: Radfahrer gehören auf die Straße

Was sagt die Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) kennt keine Ausnahmeregelung von der Radwegebenutzungspflicht, die unmittelbar an bestimmte Fahrradtypen (wie z.B. Rennräder, Fahrern mit Radrennlizenz) oder an eine bestimmte Geschwindigkeit geknüpft ist. Ein Recht, den Radweg zu verlassen, um die gewünschte Trainingsgeschwindigkeit zu realisieren, gibt es nicht.

Rennradfahrer mit „zügiger Geschwindigkeit“ sind zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, um den erhöhten Gefahren durch Straßenschäden zu begegnen. Straßen müssten grundsätzlich nicht so ausgebaut und unterhalten werden, dass man auf ihnen gefahrlos mit einem Rennrad fahren könne (OLG Düsseldorf 18 U 253/92).

Die Breite von Radwegen beträgt nach VwV-StVO mindestens 150 Zentimeter, möglichst 200 Zentimeter, bei linksseitigen Radwegen mindestens 200 Zentimeter, möglichst 240 Zentimeter.

Aber nicht jeder Radweg muss benutzt werden

Die Benutzungspflicht ist nur dann gegeben, wenn der Radweg durch ein blaues Schild (Zeichen 237 „Radweg“, 240 „Gemeinsamer Geh- und Radweg“, 241 „Getrennter Rad- und Gehweg“) gekennzeichnet ist. Dies gilt für Radwege, die rechts der Fahrbahn liegen, wie auch für Radwege, die links davon verlaufen (linksseitige Radwege). Die Schilder müssen aus Fahrtrichtung zu erkennen sein. Radfahrstreifen, die durch Verkehrszeichen 237 auf der Fahrbahn mit durchgezogenem Breitstrich angeordnet werden, sind nur mit zusätzlichem aufgestelltem Blechschild benutzungspflichtig (↗§ 39 Abs. 5 Satz 8 StVO).

Wo dies fehlt, darf auch bei vorhandenem Radweg die Fahrbahn benutzt werden, sogenannte "andere Radwege" mit freiwilliger Benutzung, gem. ↗§ 2, Abs. 4, Satz 3 StVO. Linksseitige Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen “Radverkehr frei” (Zusatzzeichen 1022-10) angezeigt ist.

Tempo‐30‐Zone (Verkehrszeichen 274.1)

Für Radfahrende gibt es in Tempo‐30‐Zonen keine Radwegebenutzungspflicht und der Radverkehr fließt auf der Fahrbahn mit den Kraftfahrzeugen. Das gilt im Übrigen auch, wenn ein Radweg vorhanden ist. Der Radfahrer kann selbst entscheiden, ob er diesen nutzen möchte.

Drei Grundsätze die für benutzungspflichtige RAdwege gegeben sein müssen

Für die Benutzungspflicht gibt es drei Grundsätze die gegeben sein müssen: straßenbegleitend, benutzbar und zumutbar. Erfüllt ein Radweg auch nur eines dieser Kriterien nicht, muss er nicht benutzt werden.

straßenbegleitendstraßenbegleitend

Nicht straßenbegleitend sind Radwege, wenn sie i.d.R. mehr als fünf Meter, von der Hauptfahrbahn entfernt geführt werden oder gar völlig unabhängig von Straßen verlaufen. Ein Indiz dafür ist auch, dass der Radweg an Kreuzungen nicht dieselben Vorfahrtsrechte bekommt.

benutzbar

Wenn ein als benutzungspflichtig ausgeschilderter Radweg objektiv unbenutzbar ist, muss man ihn nicht befahren.

Mögliche Szenarien: Wenn er vereist ist, von Schnee bedeckt, von Pflanzen überwuchert, Baumwurzelaufbrüche, wegen Schlaglöcher, fehlende oder scharfkantige Bordsteinabsenkungen, gefährliche Längsrillen im Asphalt, nicht bündige Schacht- oder Gullydeckel, Glasscherben oder andere Hindernisse wie falsch geparkte Autos blockiert ist. Auch wenn der Radweg nicht erreichbar ist muss er nicht benutzt werden. Beispiel: Liegedreirad oder Fahrradanhänger passt nicht durch eine vor dem Radweg angebrachte Umlaufsperre hindurch. In solchen Fällen darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Nicht aber auf den Fußweg!

 

Man ist nicht verpflichtet, sofort nach einem Hindernis wieder auf den Radweg zu wechseln, sondern darf auf der Fahrbahn weiterfahren, bis ein gefahrloses Wechseln auf den Radweg (Bordsteinabsenkung, Einmündung) möglich ist. Ist der Radweg alle paar hundert Meter unbenutzbar, muss er auf der ganzen Strecke nicht befahren werden, weil ein ständiger und nicht gerade ungefährlicher Wechsel zwischen Radweg und Fahrbahn nicht zugemutet werden kann.

 

Unbenutzbar sind Radwege auch wenn sie nicht in die Richtung führen, in die man fahren will. Beispiel: Wenn man links abbiegen möchte, darf der Radweg rechtzeitig vor der Kreuzung verlassen werden, um sich auf der Fahrbahn einzuordnen.

 

Das Kriterium der Unbenutzbarkeit wird zwar im Einzelfall unterschiedlich eng zu fassen sein, bei einem MTB beispielsweise anders als bei einem Rennrad. Allein die Tatsache aber, dass man sein Rennrad nicht voll ausfahren kann, wird nicht als Grund zum Ausweichen auf die Fahrbahn anerkannt.

zumutbar

Die Zumutbarkeit ist ein nicht eindeutig definierter Begriff. "Unzumutbarkeit" ist dann gegeben, wenn durch angepasstes Fahren diese nicht in Griff zu bekommen ist. Der ständige Wechsel zwischen Abschnitten benutzungspflichtigen Radwegs und der Fahrbahn oder zwischen rechts- (und kurzen Stecken) von linksseitigen Radwegstücken, weil die dazu notwendige Querung der Fahrbahn eine erhebliche Gefahrenquelle darstellt, ist unzumutbar. Wiederum ist eine schlechte Oberflächenbeschaffenheit (z.B. schlechter Belag, rutschige Blätter, Streugut) des Radwegs alleine keine Unzumutbarkeit.

Ungeklärt ist, ob starker Fußgängerverkehr auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg die Benutzungspflicht entfallen lässt.

Standpunkt des ADAC e. V. vom 10.5.2019 zur ↗Radwegebenutzungspflicht


Theoretisch sieht ↗§ 46, Abs. 1, Satz 1 StVO die Möglichkeit vor, dass die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über die Straßenbenutzung genehmigen können.

§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt...   Quelle: ↗ § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


Der Schutzstreifen für Radfahrer (Angebotsstreifen)

Auf der Fahrbahn mit unterbrochenen Leitlinien (Zeichen 340) markierte Schutzstreifen für den Radverkehr sind keine Radwege. Radfahrende haben den Schutzstreifen wegen des Rechtsfahrgebotes zu benutzen. Sie dürfen auf den angrenzenden Fahrstreifen ausweichen, wenn der Schutzstreifen durch ein parkendes Fahrzeug versperrt ist. Das Befahren des Schutzstreifens in entgegengesetzter Fahrtrichtung ist unzulässig. Ebenfalls ist das Nebeneinanderfahren von Radfahrern auf dem Schutzstreifen unzulässig. Von der Fahrbahn abgetrennte Streifen ohne Fahrradsymbole sind keine Schutzstreifen.

Radfahrende dürfen auf dem Schutzstreifen im Rahmen des ↗§ 5 Abs. 8 StVO auf der Fahrbahn rechts wartende Fahrzeuge rechts überholen. Dabei ist außer besonderer Vorsicht auch eine mäßige Geschwindigkeit (15 bis 20 km/h) einzuhalten.
In Analogie zu ↗§ 7 Abs. 2a StVO ist es Radfahrern auch gestattet, einzeln eine auf dem rechten Fahrstreifen langsam fahrende Fahrzeugschlange (maximal 15 bis 20 km/h) rechts mit geringfügig höherer Geschwindigkeit (25 bis 30 km/h) und mit äußerster Vorsicht zu überholen (Differenzgeschwindigkeit etwa 10 km/h)

Schutzstreifen schützen Radfahrende nur wenn sie breit genug dafür sind, also man nicht zu nahe am Fahrbahnrand fahren muss. Die Rechtsprechung schreibt zu Gehwegen ca. 70 bis 80 Zentimeter und zu parkenden Fahrzeugen mindestens einen ganzen Meter als Sicherheitsabstand vor. Können diese Abstände auf dem Schutzstreifen nicht eingehalten werden, sollte man links neben ihm fahren. Das Rechtsfahrgebot hat hauptsächlich den Schutz des Gegenverkehrs zur Absicht, nicht aber das Abdrängen von Fahrzeugen an den äußersten rechten Rand.

Die Markierung von Schutzstreifen kommt innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h in Frage. Nach verschiedenen Gerichtsurteilen ist beim Überholen eines auf dem Schutzstreifen fahrenden Radfahrers durch ein Kfz ein Seitenabstand von mindestens 1,50 Meter bzw. 2 Meter außerorts einzuhalten.


nebeneinander auf der Straße fahren

Wird der Verkehr nicht behindert, was immer dann der Fall ist, wenn die Schlange aus weniger als drei Fahrzeugen besteht, dürfen alle Radfahrer zu zweit nebeneinander auf der Straße fahren.

Radfahrende sollten zur eigenen Sicherheit mindestens einen Meter Abstand zum rechten Fahrbahnrand halten. Sie müssen beispielsweise Schlaglöchern auf der Fahrbahn und plötzlich auftauchende Hindernisse am Fahrbahnrand ausweichen können. Hinzu kommen die Lenkbewegungen, die jeder:e macht, um das Gleichgewicht auf dem Rad zu halten. Addiere man dazu die 0,6 Meter Platz, die der Radfahrende selbst benötigt, sowie die 1,5 bzw. 2 Meter (außerorts) Abstand, den ein überholendes Fahrzeug zum Radfahrenden einhalten soll, ergibt sich ein Gesamtabstand von 3,1 bzw. 3,6 Metern - soweit muss das Fahrzeug beim Überholen eines einzelnen Radfahrers vom Fahrbahnrand entfernt sein. Für sicheres und legales Überholen in einer Spur ist da meist nicht genügend Platz.

Anmerkung: Man sollte aber auch bemerkten, dass die Toleranzschwellen sehr unterschiedlich sind. Ich persönlich kann Autofahrende durchaus verstehen, die sich drüber aufregen, dass da wieder ein paar Radler:innen zu zweit nebeneinander fahren und sie nicht überholen können. In dieser Situation darf man auch mal das Hirn einschalten und hintereinander fahren.

Spezielle Regelung (geschlossener Verband gem. § 27 StVO)

Geschlossene Verbände ab 16 Radfahrern dürfen (sollten) die Fahrbahn zu zweit nebeneinander befahren. Selbst dann, wenn es ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist. Dies gilt ebenfalls unabhängig vom benutzten Fahrradtyp; eine besondere Verbandsregel für Radrennfahrer gibt es nicht. ↗§ 27 StVO

Hintergrund: Eine Kolonne von über 16 einzeln hintereinander radelnden Fahrern ist für Autofahrenden schwieriger zu überholen als ein kürzerer Verband in Zweierreihe.

Da die Straßenverkehrsordnung einen solchen Verband als einen Verkehrsteilnehmer:in begreift, kann die ganze Gruppe in eine Kreuzung einfahren - gegebenenfalls auftauchende bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer:in müssen dann warten. Dies gilt auch, wenn beim Überqueren einer Kreuzung die Ampel nach den ersten Fahrern des Verbandes auf Rot schaltet. Da dieses Verbandsvorrecht andere Verkehrsregeln verdrängt, muss die Zugehörigkeit zum Verband unmissverständlich erkennbar sein. Entstehende Lücken innerhalb der Gruppe müssen schnellstens geschlossen werden, um das ansonsten berechtigte Hineinfahren anderer Verkehrsteilnehmer:inen in die Radgruppe zu verhindern

Das Recht zum Fahren im Verband kann selbst im Falle einer genehmigungspflichtigen Radsportveranstaltung nach § 29 StVO mit mehr als 100 Teilnehmern nicht ohne sachliche Gründe eingeschränkt werden.
Hintergrund: Radwege sind in der Regel nicht auf eine derartige Zahl von Nutzern ausgelegt. Insbesondere auf kombinierten Rad- und Gehwegen. Hier ist die Sicherheit der Fußgänger:innen und Radfahrer:innen beeinträchtigt. Ein Queren der Fahrbahn, um einen benutzungspflichtigen linken Radweg zu erreichen, ist angesichts der Anzahl der Radfahrer:innen nicht zumutbar (Au 3 E 12.848).

An Ampeln nach vorne fahren

Ist nur erlaubt wenn zwischen dem rechten Fahrbahnrand und den wartenden Autos ausreichend Platz ist. Radfahrende dürfen hier rechts überholen. Autofahrer sind allerdings nicht verpflichtet Platz zu lassen. Zwischen zwei wartenden Reihen durchzufahren ist ebenso verboten, wie links zu überholen.

Zebrastreifen

Der Radfahrende hat nur Vorrang wenn er sein Rad schiebt, oder wie einen Roller benutzt.
Wer sich auf einem Pedal stehend von der Fahrbahn abstößt, gilt beim Kammergericht Berlin und beim Oberlandesgericht Stuttgart als Fußgänger und hat auf dem Fußgängerüberweg Vorrang (KG Berlin 12 U 68/03 und OLG Stuttgart 5 Ss 479/87) und OLG Düsseldorf (5 Ss (OWi) 39/98.
Der Radfahrende darf zwar den Zebrastreifen auch im Sattel überqueren, hat dann jedoch keinen Vorrang gegenüber Autos. Radfahrende müssen Fußgängern auf dem Zebrastreifen Vorrang gewähren.

Nach ↗§ 2 Absatz 5 StVO müssen auf dem Gehweg fahrende Kinder (bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr) beim Überqueren einer Fahrbahn absteigen. Das gilt auch bei Zebrastreifen.

Schild „Radfahrer absteigen“

Dies ist eine kann und keine muss Vorschrift. Man muss also hier nicht absteigen.
Ist zum Beispiel an einer Baustelle der Radweg versperrt und das Schild fordert zum Absteigen auf, ist es auch gestattet, fahrend auf die Straße auszuweichen.

Beispiele dazu unter ↗http://bernd.sluka.de/Radfahren/absteigen.html


Seitliche Sicherheitsabstände

Der Abstand ist definiert als die kleinste Entfernung zwischen zwei Körpern. Bei Fahrrädern ist dabei i.d.R. der Abstand vom Lenkerende gemeint.

"Mangelnder seitlicher Sicherheitsabstand als direkte Unfallursache tritt eher selten auf bzw. wird nur selten als solche erfasst. Vermutlich sehr viel häufiger, wenn auch schwieriger zu erfassen führt mangelnder Überholabstand indirekt zu vermeintlichen Alleinunfällen. Einige Beispiele: Radfahrer stürzen, weil sie Druckschwankungen nicht genügend ausgleichen können; sie machen Fahrfehler, weil sie erschrecken; sie verlassen während des Ausweichens den befestigten Bereich der Fahrbahn; sie stürzen an baulichen Trennungen wie Fahrbahn- oder Bordsteinkanten."

Quelle: www.adfc-ffb.de, ↗Seitliche Sicherheitsabstände, Stand 04/2010 

Vorbeifahren (§ 6 StVO)

Wollen Autofahrende an Hindernissen (z. B. Fahrbahnverengungen, parkende Autos) auf ihrer Seite der Fahrbahn vorbeifahren, müssen sie Radfahrende im Gegenverkehr vorher durchfahren lassen, wenn nicht genug Raum für eine gefahrlose Begegnung mit 1 Meter Abstand (bei 30 km/h) vorhanden ist. Radfahrende dürfen nicht auf den Gehweg oder in den Rinnstein abgedrängt werden. ↗§ 6 StVO

↗§ 5 Abs. 4 StVO (ab 28.04.2020)
"Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Radfahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind."


Geschwindigkeitsbegrenzungen für Fahrradfahrende

Bei der Tour de France erreicht ein Profifahrer bei einer Etappe durchschnittlich 41 Kilometer pro Stunde. In der Ebene und ohne Gegenwind bringen es sportliche, trainierte Radfahrer kurzzeitig aber durchaus auch auf bis zu 50 km/h. Während einer Bergabfahrt kann auch ein nicht Profi schon mal mit 100 Kilometern pro Stunde unterwegs sein. Übrigens der Geschwindigkeitsweltrekord, der mit einem speziell angefertigten Mountainbike ohne Hilfsantrieb auf einer Bergabfahrt erreicht wurde, liegt bei 223,3 km/h [1].

Verkehrssituation angepasste Geschwindigkeit

Nach ↗§ 3 StVO müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit den Verkehrs-, Straßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen und ihren persönlichen Fähigkeiten anpassen. Zudem dürfen Radfahrende immer nur so schnell fahren, dass jederzeit ein sicheres Beherrschen des Fahrrads gewährleistet wird. Konkrete Tempovorgaben schreibt die StVO explizit für Radfahrende nicht vor.

Aber kein Verkehrsteilnehmer muss damit rechnen, dass ein Fahrrad mit Geschwindigkeiten unterwegs ist, die üblicherweise nur von Kraftfahrzeugen erreicht werden. Das bedeutet, dass Fahrräder nur so schnell fahren dürfen, wie allgemein von ihnen erwartet werden kann. Ein Radfahrender fährt in der Regel mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 10 bis 25 km/h [1].

Radfahrende müssen nachts innerhalb des Lichtkegels ihrer Beleuchtung anhalten können, ansonsten droht nach dem "Verstoß gegen das Sichtfahrgebot" ein Bußgeld.  Gem. § 3 Abs. I, S. 4 StVO darf man nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Dies gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Radfahrende (OLG Hamm, Urteil vom 09. November 2001, Az.: 9 U 252/98, Rn. 24).

Innerhalb geschlossener Ortschaften

Die innerhalb geschlossener Ortschaften allgemein geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h ist auf Kraftfahrzeuge beschränkt. Radfahrende gelten nicht als Kraftfahrzeuge und dürften somit theoretisch schneller als 50 km/h fahren.

"Grundsätzlich gelten die geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen für Führer von Fahrzeugen aller Art, und damit auch für Fahrräder. Diese sind zwar keine Kraftfahrzeuge, aber Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Quelle: Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Dresden, 2018

Auf Gehwegen und Radwegen

  • Beim Fahrradfahren auf dem Gehweg (Zeichen 239), soweit mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ (Zusatzzeichen 1022-10) erlaubt ist, ist Schrittgeschwindigkeit zu wählen.
  • Radfahrende haben auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240) ihre Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anzupassen (max. 7 bis 15 km/h).
  • Bei Radwegen (Zeichen 237) ist die Geschwindigkeit der Breite und der Oberflächenbeschaffenheit des Radwegs anzupassen. Beim Fahren auf einem Radweg mit Zweirichtungsverkehr ist das Tempo so zu wählen, dass der Gegenverkehr nicht gefährdet wird.

Fahrradstraßen und FahrradZone

Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) und Fahrradzonen (Zeichen 244.3) sind dem Fahrradverkehr vorbehalten. Andere Fahrzeugen dürfen sie nur dort benutzt werden, wo dies durch Zusatzzeichen (z.B. durch Zeichen 1022-12 und 1024-10) angezeigt ist. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt für alle Fahrzeuge 30 km/h. Radfahrende haben auf Fahrradstraßen das Recht, jederzeit nebeneinander zu fahren. Kraftfahrer müssen gegebenenfalls ihre Geschwindigkeit verringern, um eine Behinderung oder Gefährdung von Radfahrern zu vermeiden.

Angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung gilt auch für Radfahrende

Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung, beispielsweise Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich oder die 30 km/h in einer Tempo-30-Zone gilt auch für Radfahrende. Bei einem Tempo-50-Schild heißt es für Radfahrende: maximale Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.

Einzige Ausnahme ist das Ortseingangsschild: Für Kraftfahrzeugfahrer gilt ab hier eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, (↗§ 3 Absatz 3 StVO). Für alle, die kein Kraftfahrzeug führen, lediglich: Hier beginnt eine Ortschaft.

Auch ohne Tacho

Es spielt keine Rolle, dass Fahrräder nicht mit einem Tacho zur Geschwindigkeitskontrolle ausgestattet sein müssen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Radfahrende keine höheren Geschwindigkeiten erreichen, und erwartet, dass die Geschwindigkeit auch ohne vorhandenen Tacho angepasst wird.

Schritttempo liegt bei 5 bis 15 km/h

Die StVO legt Schrittgeschwindigkeit in Kilometer pro Stunde nicht fest, schreibt sie Radfahrern aber in drei Verkehrssituationen ausdrücklich vor.

Nach Auffassung der Gerichte, denen die Definition überlassen ist, orientiert sich das erlaubte Tempo an der Geschwindigkeit eines schreitenden Fußgängers. Wobei je nach Gerichtsauffassung um 3 km/h (OLG Naumburg 2017), 5 km/h (OLH Hamm 9U112/00), 7 km/h oder sogar noch 15 km/h (Amtsgericht Naumburg 2017 bei Autofahrern) als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden können. Mehr als 10 km/h sei keine Schrittgeschwindigkeit (OLG Hamm 2 Ws 45/17), sondern Laufen. In verkehrsberuhigten Bereichen gilt 10 km/h als noch eingehalten, so der Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten 29./30.09.1999. Die Opportunitätstoleranz (Zweckmäßigkeit) von 5 km/h wird gewährt, sodass die Anwendung ab vorwerfbaren 16 km/h erfolgt. Abzüglich 3 km/h möglichem Messfehler.


Sonstiges zu Rad und Recht

Zusatzzeichen

Das Zusatzzeichen "Schrittgeschwindigkeit" muss nicht beachtet werden, weil Zusatzschilder keine Ge-oder Verbote anordnen können. In der Regel sind Zusatzzeichen weiße Schilder mit schwarzem Rand.
Aber: In der Regel drücken Zusatzzeichen für sich allein keine Regel aus. Demnach können auch keine Bußgelder oder Punkte für eine Missachtung verhängt werden. In Kombination mit einem anderen Verkehrszeichen z. B. einem Vorschriftzeichen sieht der Fall aber etwas anders aus. Es ist also vom Verkehrsschild abhängig, mit dem das Zusatzzeichen in Kombination auftritt.

Radfahrer frei (Zusatzzeichen 1022‐10)

Fußgängerwege dürfen von Radfahrern nur dann mit benutzt werden, wenn sie durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ gekennzeichnet sind. Der Radfahrende hat dabei allerdings die Wahl, ob er auf dem Gehweg oder auf der Fahrbahn fahren möchte. Beim Fahren auf dem Gehweg muss er sich an die Geschwindigkeit der Fußgänger:in anpassen und darf diese nicht gefährden oder behindern. Wenn nötig, müssen Radfahrende warten. Das Zeichen wird auch bei der Freigabe von Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung für Radfahrende genutzt. Voraussetzung dafür ist eine Tempo‐30‐Straße, eine übersichtliche Verkehrsführung sowie ausreichend Platz und Schutzraum. Auch Busspuren können durch das Zeichen für den Radverkehr freigegeben werden.

E‐Bike frei (Zusatzzeichen 1010–65)

Das Zusatzzeichen „E‐Bike frei“ gilt nur für S‐Pedelecs (ohne Tretunterstützung, nur mit Handgas) welche als Kleinkrafträder eingestuft sind und somit nichts auf Radwegen verloren haben.

Wegweiser für Radfahrer

Das weiße Schild meist mit grünem Fahrrad und Richtungspfeil ist ein Wegweiser für Radwege. Die Verkehrszeichen dienen der besseren Orientierung. Die Wegweiser geben Fahrradfahrern keinerlei Vorrechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.

Verbot für Radverkehr (Verkehrszeichen 254)

Bei Verkehrszeichen mit rotem Rand und Fahrrad gilt ein Verbot für alle nicht‐motorisierten Zweiräder, auch Pedelecs. Nicht betroffen sind hingegen S‐Pedelecs die als Kleinkrafträder gelten. Das Schild findet man auf Bundesstraßen oder gefährlichen Brücken. Teilweise auch als Zusatz in Fußgängerzonen oder in verkehrsberuhigten Bereichen. Bei Nichtbeachten drohen Bußgelder zwischen 10 und 25 Euro.


legal durch alle Fußgängerzonen - Rollern erlaubt!

Zwischen den beiden Fortbewegungsarten "Radfahren" und "Zufußgehen" gibt es eine Grauzone:
Roller dürfen als "Fortbewegungsmittel" nach § 24 StVO und § 16 Absatz 2 StVZO auf Gehwegen und in Fußgängerzonen benutzt werden - auch von Erwachsenen (OLG Oldenburg Ss 186/96).
Bleibt die Frage, ob "Rollern" in Fußgängerbereichen zulässig ist, wenn man dazu ein gewöhnliches Fahrrad verwendet. Wer mit dem rechten Bein auf dem linken Pedal steht und sich mit dem anderen Bein abstößt, benutzt die Trittfläche nicht zum Antrieb und befindet sich nicht "auf" dem Fahrrad, sondern neben ihm, ähnlich wie ein Fahrrad schiebender Fußgänger.
"Fußgänger ist ... auch, wer ein Fahrrad mit sich führt oder sich mit ihm untypisch - etwa durch wiederholtes Abstoßen mit dem Fuß - fortbewegt" (OLG Stuttgart 5 Ss 479/87).
"Steigt ein Radfahrer ab und überquert die Fahrbahn, indem er mit dem Fuß auf ein Pedal steigt und "rollert", ist dies kein Verstoß gegen das Verbot, den Fußgängerweg mit dem Fahrrad zu befahren" (Kammergericht Berlin 12 U 68/03).
Also: Rechtes Bein aufs linke Pedal (oder umgekehrt) und schon lässt es sich legal durch die Fußgängerzone rollern, natürlich nur mit Schrittgeschwindigkeit und Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer.
Quelle:  ↗https://bottrop.adfc.de/artikel/rollern-erlaubt


Radfahren auf Wirtschafts- /Feldwegen

Nach § 1 Abs. 1 StVO sollten auch Radfahrende wissen, das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt (OLG Hamm 6 U 63/00). Bei einer Begegnung mit einem Traktor, der zwei beladene Anhänger zieht oder durch Anbaugerate die gesamte Wegbreite beansprucht, ist der zum Ausweichen verpflichtet, dem es leichter fällt. Das wird in aller Regel nicht der Landwirt die Landwirtin sein.

Duldung von Radfahrern

Obwohl ein „Verbot für Fahrzeuge aller Art" bestand hat das OLG Frankfurt (24 U 21/99) ein Recht zum Befahren daraus abgeleitet, dass die Gemeinde das Radfahren duldete und durch die Aufnahme des Wegs in einen Radwegeplan („Freizeitkarte") förderte. Eine solche Verkehrseröffnung durch „tatsächliche Duldung“ kann sich auch durch eine Radverkehrswegweisung (weiße Schild meist mit grünem Fahrrad und Richtungspfeil) ergeben. Manchmal sind solche Wegweiser am selben Pfosten angebracht wie das Schild, das den Radverkehr verbietet.

Schmutz und Schlaglöcher
Radfahrende müssen auf Feldwegen mit Hindernissen wie Schlaglöchern, Steinen und Baumwurzeln rechnen und sich auf die örtlichen Gegebenheiten einstellen (LG Aachen 4 0 25/98). Die Verkehrssicherungspflicht des Wegeeigentümers wird nicht dadurch gesteigert, dass der Weg in eine kommunale Radwegekarte aufgenommen worden ist (OLG Frankfurt 24 U 21/99).
Stärkere Verschmutzungen gehören zu den typischen Gefahren auf Wirtschaftswegen. Deshalb werden Radfahrende bei einem Sturz keinen Schadensersatz erhalten. Während Verkehrsteilnehmer auf Straßen nicht mit tierischen Hinterlassenschaften rechnen müssen, ist Viehkot auf einem Weg im ländlichen Raum nach dem Viehtrieb üblich, worauf der Wegbenutzer sich einstellen muss (OVG Lüneburg70VGA200/88).

Erholungsbedürfnis hat Vorrang

Ein als Radwanderweg in Landkarten eingezeichneter befestigter Weg, der nicht über Garten-und Wohnbereiche eines Anwohners führt, genießt wegen des Erholungsbedürfnisses der Bevölkerung Vorrang vor der unbeschränkten Nutzung eines landwirtschaftlichen Grundstücks (VG Düsseldorf 4 K 6920/04). Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Wanderer und Radfahrende generell dazu neigen, die Wege zu verlassen und Besitzrechte zu missachten. Gelegentliche Missbrauchsfälle rechtfertigen es nicht, die Betretungs- und Befahrungsbefugnis gänzlich auszuschließen (VG Münster (7 K 1509/02).


Halten und Parken auf Radwegen, Schutzstreifen

Halten und Parken am rechten Fahrbahnrand ist nicht zulässig, wenn sich eine Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295) mit auf der Straße markiertem (Rad-Piktogramm) Radweg anschließt und eine Beschilderung mit Zeichen 237 vorhanden ist.

Seit 28. April 2020 ist das Halten und Parken auch auf dem Schutzstreifen verboten, auch nicht zum Be- und Entladen.

Quelle: ↗Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19


Für Fahrräder gibt es keine Parkverbote

Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen ist erlaubt, wenn Fußgängern oder Rollstuhlfahrern der Weg nicht versperrt wird. Spezielle Parkverbote für Fahrräder sieht die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht vor.

Fahrradparkverbotsschilder in Fußgängerbereichen müssen deshalb nicht beachtet werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVG, 3 C 29.03). Fahrräder dürfen auch längs am rechten Fahrbahnrand parken, nach der StVO dürfen sie bei Dunkelheit dort aber nicht unbeleuchtet stehen.

Haftung im Schadensfall unklar

Nicht immer ist eindeutig, wer für Schäden an einem umgestürzten Fahrrad haftet. Es muss ein Verschulden nachzuweisen sein. Das Amtsgericht Düsseldorf hielt bereits ein Abstellen nahe am Auto für schuldhaft. Schon diese leichte Fahrlässigkeit führe zur Haftung (45 C 8793/11). Das Urteil verwischt, laut ADFC, die Grenzen zwischen der verschuldensfreien Gefährdungshaftung, die für Kraftfahrzeuge vorgesehen ist, und der Haftung aus Verschulden von Radfahrern und Fußgängern. Wenn unklar bleibt, warum es umgekippt ist, haften nicht einmal Besitzer von umgestürzten Motorrädern.

Quelle: ADFC


Quellen: Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, ↗Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 2 ↗Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (4) und (5) Radwegebenutzungspflicht

§ 29 ↗Übermäßige Straßenbenutzung z.B. duch eine enehmigungspflichtigen Radsportveranstaltung

§ 39 Verkehrszeichen ↗Bedeutung von Sinnbilder auf Verkehrszeichen

§ 45 ↗Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Radverkehrsanlage, Infos zu Radwegbenutzungspflicht im Ausland ↗wikipedia.org/wiki/Radverkehrsanlage

Verkehrsregeln für Radfahrende, http://www.adfc.de/

https://static.rad.net.de

Bestimmungen für Radfahrer in den Gesetzestexten, ↗Auszug aus dem Verkehrsordnungstext der StVO Stand: 04/2020 (PDF)

Quelle [1]: ↗wikipedia.org/wiki/Fahrradfahren

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Vorgeschriebene Ausrüstung

Rennräder benötigen eine Klingel

Laut ↗§ 64a müssen Fahrräder (unabhängig vom Radtyp)  mit einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein.

Näher beschreibt die StVZO die Fahrradklingel nicht. Die Norm sieht vor, dass die Lautstärke mindestens 85 Dezibel betragen soll.

Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung

Ein Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften, die auch für Rennräder gilt, kann bis zu 35 Euro kosten.

Reflektoren sind Pflicht

Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler und einem roten Rückstrahler der Kategorie „Z“ ausgerüstet sein.

 

Pedalreflektoren

↗§ 67 (5) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein.

 

Die Längsseiten eines Fahrrades müssen nach jeder Seite mit

  1. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
  2. Speichen an jedem Rad, alle Speichen entweder vollständig weiß retroreflektierend oder mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder
  3. mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

kenntlich gemacht sein.

Fahrräder brauchen kein fest installiertes Licht

↗§ 67 sieht vor, dass das Fahrrad mit einer „lichttechnischen Einrichtung“ (Anforderung nach § 22a) zu versehen ist. Batterie- und akkubetriebene Lampen sind für alle Räder erlaubt. Diese müssen nicht fest am Rad angebracht sein. Blinkende Scheinwerfer oder Schlussleuchten sind unzulässig.
Anmerkung: Zusätzliche Beleuchtung am Helm, Rucksack oder Taschen ist erlaubt und darf auch blinken.

Tagsüber müssen diese nicht mitgeführt werden. Das Mitführen der Ansteckbeleuchtung darf nicht mehr überprüft werden (§ 31b Nr. 7 StVZO wurde gestrichen). Bei schwierigen Sichtverhältnissen kann es aber auch tagsüber nötig sein, Licht zu benutzen – etwa bei Regen (§ 17 Abs. 1 StVO). Ob eine Leuchte zugelassen ist, erkennt man am Prüfzeichen: Eine Wellenlinie, gefolgt vom Großbuchstaben K und einer Nummer, Quelle: ADFC Beleuchtung am Fahrrad 2017.

Die Licht-Einstellung

Die Frontleuchten muss laut § 67, Abs. 3, so ausgerichtet sein, dass der Lichtkegel den Gegenverkehr nicht blendet. Eine bestimmte Höhe für die obere Lichtkante gibt es nicht.

Tipp: Am besten stellt man das Fahrrad mit ein paar Metern Abstand vor eine Wand und positioniert die Oberkante des Lichtkegels so dass der Gegenverkehr nicht geblendet wird.

Hinweis für A, CH, I, F: In den Alpen besteht in Tunneln aller Art Lichtpflicht! Ein Positionslicht ist hier aber ausreichend.

Verwarnungs- und Bußgelder für Radfahrende

Für Radfahrende beträgt das Verwarnungsgeld 15 Euro, wenn der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.

Zusätzlich gilt: Zum Bußgeldbescheid (in der Regel ab 60 Euro) kommen Gebühren und Zustellungskosten von 28,50 Euro hinzu. Außerdem wird ab 60 Euro Bußgeld mindestens ein Punkt im Kraftfahrt-Zentralregister in Flensburg eingetragen.

Tatbestand Bußgeld Mit Behinderung anderer Mit Gefährdung anderer Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung Punkte  
Nichtbenutzung des vorhandenen, beschilderten Radwegs  20 25 30 35 -  
Benutzung des beschilderten Radweges in nicht zugelassener Richtung 20 25 30 35 -  
Befahren einer Einbahnstraße oder eines Kreisverkehrs in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung 20 25 30 35 -  
Befahren eines nicht freigegebenen Gehwegs 55/10* 70/15* 80/20* 100/30* -  
Befahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone 25 30 35 40 -  
Befahren einer freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegs mit mehr als Schrittgeschwindigkeit 15 - - - -  
Auf Geh- und Radweg Geschwindigkeit nicht an Fußgänger angepasst 15 - - - -  
Befahren eines für Fahrzeuge oder Fahrräder gesperrten Bereichs 25 30 35 40 -  
Trotz vorhandener Schutzstreifenmarkierung nicht auf der rechten Seite gefahren 15 20 25 30 -  
Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen 15 20 25 30 -  
Nebeneinander gefahren und dabei andere behindert   20 25 30 -  
Freihändig fahren 5 - - - -  
Beförderung eines Kindes auf einem Fahrrad ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen 5 - - - -  
Beförderung einer über 7 Jahre alten Person auf einem einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger 5 - - - -  
Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit 20 - 25 35 -  
Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder verschmutzt/verdeckt 20 - 25 35 -  
Bremsen oder Klingel entsprechen nicht den Vorschriften, sind nicht vorhanden oder betriebsbereit 15 - - - -  
Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt 80 - - - 1  
Haltgebot oder andere Zeichen von Polizeibeamten nicht beachtet 25 - - - -  
Elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefon) rechtswidrig benutzt 55 - - - -  
Missachtung des Rotlichts an der Ampel 60   100 120 1  
Die Ampel war bereits länger als eine Sekunde rot 100   160 180 1  
Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert 350 - -   2  
Fußgängern am Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) das Überqueren nicht ermöglicht 40 - -   -  
In Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger gefährdet - - 20   -  
Fahrzeug geführt, obwohl das Gehör durch ein Gerät beeinträchtigt war 15 - -   -  

*Der neue Bußgeldkatalog wurde hier ausgesetzt. Es gelten aktuell die alten niedrigeren Bußgelder.

Gültig ab 28. April 2020. Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog und ADFC

Rotlichtverstoß

Welches Ampelsignal gilt, hängt nicht davon ab, wo Radfahrende fahren müssten, sondern allein davon, ob sie auf der Fahrbahn oder auf einer Radverkehrsanlage unterwegs sind, unabhängig von einer Radwegbenutzungspflicht.

 

An den meisten Ampeln an Radwegen sind die Fußgängersignale inzwischen durch Kombischeiben ersetzt worden, die das Radverkehrs- und Fußgängersymbol gemeinsam zeigen, damit „Lichtzeichen für den Radverkehr“ vorhanden sind.

Ideal sind die Kombisignale jedoch nicht, weil sie keine Gelbphase zeigen. Hier werden Radfahrende zu Unrecht angezeigt, wenn sie unmittelbar nach dem Umspringen auf Rot den Fahrbahnrand erreicht haben. Der Bußgeldbescheid berücksichtigt dann nicht den Anhalteweg, der sich aus Reaktionszeit und Bremsweg zusammensetzt. Besonders dann, wenn der Vorwurf nicht auf einen qualifizierten Verstoß mit mehr als einer Sekunde Rotlicht lautet, sollte sich durch den Einspruch die Einstellung des Verfahrens erreichen lassen.

Einen Rotlichtverstoß begeht auch, wer zum Abbiegen die rote Ampel umfährt, indem er dazu einen Gehweg, andere Straßenteile oder ein Eckgrundstück benutzt und innerhalb des „geschützten Bereichs“ wieder auf die Fahrbahn einfährt. Dieser Schutzbereich ist größer als das Viereck zwischen den Ampelmasten.

Von der Fahrbahn aus mit den Zufußgehenden bei Rot links abzubiegen, ist für Radfahrende keine erlaubte Alternative: Rot gebietet „Halt vor der Kreuzung“, in diesem Fall vor der Haltlinie der durch Rotsignal geschützten Fußgängerfurt.

Quelle: ADFC